Das revidierte Datenschutzgesetz

Am 01.09.2023 war es soweit!

Jetzt #datenschutzready mit cobra CRM/CXM

Die Vorbereitungen liefen auf Hochtouren: Schon im Jahr 2020 wurde das neue Bundesgesetz über den Datenschutz verabschiedet.

Die Regelungen sind nun mittels einer Datenschutzverordnung am 01. September 2023 ohne Übergangszeit, also unmittelbar inkraftgetreten.

Die hiermit bezweckte Verbesserung der Bearbeitung persönlicher Daten wird einige Pflichten und damit einhergehend auch gravierende Folgen bei Nichteinhaltung nach sich ziehen.

Erfahren Sie hier, worauf Sie jetzt achten müssen und informieren Sie sich über die wichtigsten Veränderungen für Ihre Kundenbeziehungen und wie Sie diesen mit cobra CRM gelassen entgegensehen können.

Mit cobra CRM/CXM und integriertem Datenschutz zum Wettbewerbsvorteil

„cobra CRM unterstützt Sie dabei, die Datenschutz-Vorgaben gemäss der neuen Richtlinien zu erfüllen. Da das revidierte Datenschutzgesetz am 01.09.2023 unmittelbar und ohne Übergangsfrist in Kraft getreten ist, sollten Unternehmen in der Schweiz sich mit möglichen Herausforderungen und eventuellen Umstrukturierungen beschäftigen. Überprüfen Sie unternehmensinterne Prozesse und passen Sie diese gegebenenfalls an die Anforderungen des Datenschutzgesetzes an.

Bei Nichteinhaltung drohen neben Bussgeldern von bis zu 250 000 Schweizer Franken zusätzlich schlechte Presse und der Vertrauensverlust Ihrer Kundschaft.

Beschäftigen Sie sich daher eingehend mit einem CRM/CXM und dem revidierten Datenschutzgesetz. Aufgrund der starken Orientierung am EU-Datenschutzgesetz profitieren Sie auch hier von der jahrelangen Expertise von cobra CRM. Unsere CRM-Software bietet Ihnen eine Vielzahl an Funktionen und Möglichkeiten, um Ihr Datenschutz-Management voranzutreiben und auf den neuesten Stand zu bringen.

Geschäftsführer cobra computer's brainware AG & GmbH

Jürgen Litz

Jürgen Litz

Ich empfehle Unternehmen, bei ihren Aktivitäten hinsichtlich des Datenschutzgesetzes nicht nur die notwendigen technischen und organisatorischen Massnahmen zu treffen, sondern generell alle Prozesse mit geeigneter Software so zu automatisieren, dass Fehler ausgeschlossen werden können.

Alle Investitionen in Bezug auf die Verbindung von CRM und Datenschutz ergeben letztendlich einen Wettbewerbsvorteil! Wer sich rechtzeitig und durchdacht vorbereitet, wird seine Marktaktivitäten mit gutem Gewissen betreiben können.

Hier gilt‚ der frühe Vogel fängt den Wurm.“

Premium-Content vom Datenschutzpionier - DATENSCHUTZ-ready mit cobra!

  • unser Handbuch, ein umfangreicher Leitfaden für die rechtskonforme Gestaltung Ihres Kundenbeziehungsmanagements
  • ein Whitepaper, das Ihnen die neuen Richtlinien des DSG übersichtlich zusammenfasst
  • eine Checkliste, mit der Sie alle Anpassungen im Blick haben

cobra: Pionier bei CRM/CXM und Datenschutz

Als einer der führenden Anbieter in der DACH-Region entwickelt und vertreibt cobra seit fast 40 Jahren CRM/CXM-Lösungen. Als Hersteller ist cobra zugleich Pionier und in besonderem Masse Experte für Kunden- und Kontaktmanagementsysteme.

Als Vorreiter der Branche war cobra der erste Anbieter, der das Management der komplexen Anforderungen der EU-Datenschutzgrundverordnung bereits zu deren Inkrafttreten 2018 mit einem Aufwand von 55 Mannjahren vollumfänglich in seine Produkte integriert hatte. Die Software unterstützt die Nutzenden anwenderfreundlich und absolut rechtssicher bei der Einhaltung aller Vorgaben. cobra ist voraussichtlich erneut der einzige CRM/CXM-Hersteller, der die Anforderungen der Schweizer DSG bereits ab September 2023 zu 100 Prozent in seine CRM/CXM-Lösung eingebunden hat.

Was uns als CRM-Partner auszeichnet

Das revDSG im Vergleich zur EU-DSGVO

Im Vergleich zur EU-DSGVO (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt) ist das revidierte Datenschutzgesetz (Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt) etwas weniger streng, allerdings legt es einen noch stärkeren Fokus auf den Datenexport ins Ausland!

Zu den Dokumentationspflichten gehören eine Auflistung der Exportländer und die dazugehörigen Rechtsgrundlagen. Zwar ist die Liste des Mindestinhalts einer Datenschutzerklärung im revDSG kürzer (so sind Informationen nach Art. 13 Abs. 2 DSGVO nur ausnahmsweise nötig), aber alle Länder, in die Personendaten übertragen werden sowie deren Rechtsgrundlagen, müssen in der Datenschutzerklärung angegeben werden.

Vertrauen Sie auf die Expertise von cobra CRM. Seit vielen Jahren beschäftigen wir uns in der Schweiz und in Deutschland mit Datenschutzverordnungen, sodass unsere CRM-Systeme optimal an die EU-DSGVO angepasst sind und perfekt auf die kommende Schweizer revDSG übertragen werden können. Seien Sie sicher, wenn Ihre Daten die Schweiz verlassen.

Übersicht: die wichtigsten Veränderungen

  • Künftig werden nur noch noch die Daten natürlicher Personen vom Datenschutzgesetz abgedeckt, die Daten von juristischen Personen nicht mehr
  • Zu den besonders schützenswerten Daten gesellen sich genetische und biometrische Daten
  • Neu im Gesetz: "Privacy by Design" und "Privacy by Default" sowie „Profiling“ (die automatisierte Bearbeitung von Personendaten)
  • Wenn ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Personen besteht, muss eine Folgenabschätzung durchgeführt werden
  • Die Informationspflicht wird ausgeweitet: Bei jeder Beschaffung von Personendaten – und nicht mehr nur von sogenannten besonders schützenswerten Daten – muss die betroffene Person vorgängig informiert werden.
  • Ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten wird für die meisten KMUs obligatorisch.
  • Eine rasche Meldung ist erforderlich, wenn die Datensicherheit verletzt wurde. Sie ist an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu richten.

Grundlegendes für Sie zusammengefasst

Da das erste Bundesgesetz über den Datenschutz aus dem Jahr 1992 stammt und sich in dieser Zeit gerade digital enorm viel verändert hat, ist die Überarbeitung und Anpassung dieses Gesetzes mehr als notwendig und sinnvoll. Zudem soll der freie Datenverkehr mit der Europäischen Union und somit die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Unternehmen erhalten werden. Eine Aufrechterhaltung der Kompatibilität des Schweizer Rechts mit dem der EU, besonders deren Datenschutzgrundverordnung ist somit ebenfalls ein wichtiger Punkt der Revision.

Wir haben Ihnen nachfolgend die wichtigsten Kernbegriffe aufgeführt:
(Diese Liste wird entsprechend zukünftiger Änderungen und Neuerungen laufend aktualisiert.)

Personendaten (Art. 5a revDSG)

„Alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen.“ Dazu gehören unter anderem E-Mail-Adresse, Geburtstag, Name, ethnische Herkunft, Religion etc.

Betroffenenrechte
Angegeben in Information (Art. 19 revDSG), Auskunft (Art. 25 revDSG), Widerspruch, Löschung & Einschränkung der Bearbeitung (vgl. Art 30 revDSG) und Datenübertragbarkeit (Art. 28f revDSG)
Profiling (Art. 5f revDSG)

„Jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, […] Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen.“

Privacy by Design und Privacy by Default (vgl. Art 7 revDSG)

„Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen“ – Art. 7 Abs. 1 DSG schreibt vor, „die Datenbearbeitung technisch und organisatorisch so auszugestalten, dass die Datenschutzvorschriften eingehalten werden.“

Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 22 revDSG)

„Der Verantwortliche erstellt vorgängig eine Datenschutz-Folgenabschätzung, wenn eine Bearbeitung ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringen kann.“

Sind Sie #datenschutzready?

Haben Sie Fragen zu der Implementierung der cobra CRM Datenschutzfunktionen nach dem revidierten Datenschutzgesetz oder zu einem ähnlichen Thema? Sprechen Sie uns an!